Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 14.06.2017 – 2 B 55/16, 2 B 55/16 (2 C 21/17)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:140617B2B55.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-14/2-b-55-16-2-b-55-16-2-c-21-17#rd_1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-14/2-b-55-16-2-b-55-16-2-c-21-17#rd_2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit, über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG -, beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-06-14/2-b-55-16-2-b-55-16-2-c-21-17#rd_3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.