Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2016

BVerwG Beschluss vom 15.12.2016 – 4 B 47/16, 4 B 47/16 (4 C 9/16)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:151216B4B47.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-12-15/4-b-47-16-4-b-47-16-4-c-9-16#rd_1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, welche vorhandenen baulichen Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind, um zu entscheiden, ob sich ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-12-15/4-b-47-16-4-b-47-16-4-c-9-16#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.