Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2016

BVerwG Beschluss vom 01.12.2016 – 1 B 112/16, 1 B 112/16 (1 C 36/16)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B1B112.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-12-01/1-b-112-16-1-b-112-16-1-c-36-16#rd_1

Die bei sachdienlicher Auslegung auf die Einbeziehung des Ehemannes beschränkte Beschwerde ist zulässig und begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-12-01/1-b-112-16-1-b-112-16-1-c-36-16#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ein bereits in Deutschland lebender Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen muss.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-12-01/1-b-112-16-1-b-112-16-1-c-36-16#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.