Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2016

BVerwG Beschluss vom 20.09.2016 – 2 B 111/15, 2 B 111/15 (2 C 27/16)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B111.15.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-09-20/2-b-111-15-2-b-111-15-2-c-27-16#rd_1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-09-20/2-b-111-15-2-b-111-15-2-c-27-16#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.