Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2015

BVerwG Beschluss vom 28.10.2015 – 10 C 15.14

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:281015B10C15.14.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 C 15.14 VGH 4 B 13.727

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Oktober 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller

beschlossen:

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 ist in Rn. 11 (S. 6 zweiter Absatz) am Ende das Wort "aufschiebende" zu streichen und durch das Wort "auflösende" zu ersetzen.

Gründe§

1 Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Urteil vom 16. Juni 2015 enthält in den Gründen (Rn. 11, S. 6 zweiter Absatz) insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als darin im Zusammenhang mit Nr. 2.1. ANBest-K von einer "aufschiebenden" statt wie sonst im gesamten Text von einer "auflösenden" Bedingung die Rede ist. Die Parteien wurden auf dieses Versehen aufmerksam gemacht und haben die Urteile zur Berichtigung vorgelegt. Dementsprechend war der Berichtigungsbeschluss zu erlassen. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 VwGO).

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Häußler Hoock

Dr. Rublack Dr. Seegmüller