Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2015
BVerwG Beschluss vom 03.09.2015 – 9 B 24/15, 9 B 24/15 (9 C 21/15)
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B9B24.15.0
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-09-03/9-b-24-15-9-b-24-15-9-c-21-15#rd_1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-09-03/9-b-24-15-9-b-24-15-9-c-21-15#rd_2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.