Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2015

BVerwG Beschluss vom 30.06.2015 – 8 B 60/14, 8 B 60/14 (8 C 4/15)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B8B60.14.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-06-30/8-b-60-14-8-b-60-14-8-c-4-15#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-06-30/8-b-60-14-8-b-60-14-8-c-4-15#rd_2

Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen restitutionsfähigen Vermögenswert eigener Art darstellt, oder ob ein solcher Anspruch dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln kann, auch wenn keine verfolgungs- oder ausreisebedingte Treuhand vorliegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-06-30/8-b-60-14-8-b-60-14-8-c-4-15#rd_3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.