Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2015

BVerwG Beschluss vom 18.06.2015 – 7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15)

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B7B19.14.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-06-18/7-b-19-14-7-b-19-14-7-c-17-15#rd_1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (EuGH Rs. C-137/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-06-18/7-b-19-14-7-b-19-14-7-c-17-15#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.