Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2015

BVerwG Beschluss vom 05.01.2015 – 7 B 4/14, 7 B 4/14 (7 C 1/15)

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:050115B7B4.14.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-01-05/7-b-4-14-7-b-4-14-7-c-1-15#rd_1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-01-05/7-b-4-14-7-b-4-14-7-c-1-15#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.