Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2014

BVerwG Beschluss vom 14.01.2014 – 2 B 58.13

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2014:140114B2B58.13.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner beschlossen:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 27. März 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe§

1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob Umstände, die die Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigen, zugleich dazu herangezogen werden können, den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <312>).

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 6.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beklagten bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.