Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 24.07.2013 – 6 A 6.13
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:240713B6A6.13.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker beschlossen:
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe§
1 Das vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die anhängig gemachte Klage sachlich nicht zuständig. In welchen Fällen das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist in § 50 Abs. 1 VwGO geregelt. Klagen in Prüfungsangelegenheiten der hier streitigen Art gehören dazu nicht. Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen.
2 Der Beschluss ist unanfechtbar.