Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 03.07.2013 – 6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13)

6. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-07-03/6-b-17-13-6-b-17-13-6-c-11-13#rd_1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-07-03/6-b-17-13-6-b-17-13-6-c-11-13#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.