Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 58/12, 5 B 58/12 (5 C 26/13)
5. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-06-19/5-b-58-12-5-b-58-12-5-c-26-13#rd_1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-06-19/5-b-58-12-5-b-58-12-5-c-26-13#rd_2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.