Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 13.05.2013 – 2 B 20/13, 2 B 20/13 (2 C 28/13)

2. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-05-13/2-b-20-13-2-b-20-13-2-c-28-13#rd_1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob bei der Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.