Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 14.03.2013 – 5 B 5/13, 5 B 5/13 (5 C 19/13)
5. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-03-14/5-b-5-13-5-b-5-13-5-c-19-13#rd_1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-03-14/5-b-5-13-5-b-5-13-5-c-19-13#rd_2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.