Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 04.02.2013 – 5 B 90/12, 5 B 90/12 (5 C 6/13)
5. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-02-04/5-b-90-12-5-b-90-12-5-c-6-13#rd_1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-02-04/5-b-90-12-5-b-90-12-5-c-6-13#rd_2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.