Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 24.09.2012 – 5 BN 1/12

5. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.