Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 24.08.2012 – 2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)
2. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
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Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.