Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 24.08.2012 – 2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)

2. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-08-24/2-b-8-12-2-b-8-12-2-c-16-12#rd_1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.