Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 15.05.2012 – 8 B 91.11
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B8B91.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Der Beschluss vom 16. Februar 2012 wird dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 2011 aufgehoben wird.
Gründe§
1 Der Beschluss des Senats vom 16. Februar 2012 war gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil der Ausspruch „die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 wird aufgehoben“ offenbar unrichtig ist. Mit dem Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das Gericht über den Antrag der Beklagten entschieden, die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 aufzuheben und die Revision zuzulassen. Das folgt auch aus dem weiteren Ausspruch des Beschlusses, dass die Revision zugelassen wird.