Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 23.02.2012 – 9 B 6.12

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:230212B9B6.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2012 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Gründe§

1 Die - vom Antragsteller ausdrücklich als solche bezeichnete - sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Bereits in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2012 wurde auf die fehlende Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, das Absehen von Gerichtsgebühren aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.