Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 08.02.2012 – 8 B 60.11

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:080212B8B60.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2012 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor nach dem ersten Absatz und vor der Streitwertfestsetzung lauten muss: „Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.“

Gründe§

1 Der Beschluss vom 15. Dezember 2011 enthält eine offenbare Unrichtigkeit, da die darin getroffene, mit dem Hinweis auf § 154 Abs. 2 VwGO begründete Kostenentscheidung zulasten des Klägers versehentlich nicht im Tenor wiedergegeben wurde. Solche Auslassungen sind gemäß § 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 1986 - 2 U 165/85 - NJW-RR 1986, 1444 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 118 Rn. 3).