Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 10.11.2011 – 5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11)

5. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-11-10/5-b-30-11-5-b-30-11-5-c-21-11#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-11-10/5-b-30-11-5-b-30-11-5-c-21-11#rd_2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII besteht.