Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 17.03.2011 – 7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11)

7. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-03-17/7-b-6-11-7-b-6-11-7-c-7-11#rd_1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.