Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 25.02.2011 – 7 B 5/11, 7 B 5/11 (7 C 6/11)
7. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-25/7-b-5-11-7-b-5-11-7-c-6-11#rd_1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann u.a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen.