Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 16.02.2011 – 8 B 18.11
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B8B18.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2011 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 wird verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören keine Beschlüsse in Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung wie der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - OVG 1 L 95.10 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2010 zurückgewiesen wurde.
2 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.