Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 02.12.2010 – 7 B 82.10

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B7B82.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2010 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.