Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 01.07.2010 – 3 B 12/10, 3 B 12/10 (3 C 23/10)

3. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-01/3-b-12-10-3-b-12-10-3-c-23-10#rd_1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, welche Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, durch den eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen dahin geändert werden soll, dass an die Stelle des bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-01/3-b-12-10-3-b-12-10-3-c-23-10#rd_2

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.