Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 19.04.2010 – 3 B 54.09

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B3B54.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Juni 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Dass dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein Bevollmächtigter beigeordnet werden kann, hat der Senat im Beschluss vom 4. Februar 2010 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 9.09 ) im Einzelnen begründet.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.