Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 17.03.2010 – 3 B 16.10

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B3B16.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2009 und vom 19. November 2009 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die im Tenor genannten Beschlüsse nicht; hierauf wurde die Klägerin mehrfach hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.