Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 19.01.2010 – 7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)

7. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-01-19/7-b-26-09-7-b-26-09-7-c-1-10#rd_1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 UmwRBehG für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-01-19/7-b-26-09-7-b-26-09-7-c-1-10#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.