Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 04.01.2010 – 4 BN 3/09, 4 BN 3/09 (4 CN 1/10)
4. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
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Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein kann, wenn die Gemeinde beabsichtigt, sein Grundstück zur Erschließung des Plangebiets in einem weiteren Bebauungsplan teilweise als Verkehrsfläche festzusetzen.