Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 07.09.2009 – 3 B 59.09

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:070909B3B59.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. September 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und Buchheister beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.