Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 02.09.2009 – 6 B 55.09
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:020909B6B55.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.