Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 09.07.2009 – 3 B 46.09
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:090709B3B46.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Buchheister beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2009 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2009 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.