Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 21.04.2009 – 8 C 5.08

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:210409B8C5.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:

Der Antrag der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach B.O. - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - ... - vertreten durch die Rechtsanwälte ... ..., ..., ..., zum Verfahren beigeladen zu werden, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Antrag der Antragsteller auf Beiladung zum Verfahren BVerwG 8 C 5.08 bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen einer im Revisionsverfahren allein zulässigen notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen bei den o.g. Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht vor. Diese sind nicht an dem hier streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

2 Die Antragsteller haben innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nach § 30a VermG keinen Antrag auf Rückübertragung oder Entschädigung von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz gestellt. Etwaige Ansprüche sind somit erloschen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller setzen auch die nunmehr erstmals bei der Behörde angemeldeten Ansprüche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG voraus, dass ursprünglich bezüglich des Vermögenswerts fristgemäß eine Anmeldung erfolgte.

3 Vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Entzugs einer Beteiligung an der O. & K. AG wurden nicht innerhalb der o.g. Frist angemeldet, so dass die ab 1997 geschaffene Möglichkeit einer ergänzenden Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht in Betracht kommt.