Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 17.02.2009 – 7 B 3.09

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B7B3.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2008 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.