Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 05.09.2008 – 7 B 40.08

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B7B40.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. September 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Deshalb ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.