Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 13.08.2008 – 6 B 60.08
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B6B60.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Büge beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.