Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 06.08.2008 – 7 B 35.08
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:060808B7B35.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. August 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Ihre weiteren Anträge vom 14. Juli 2008 die Atomendlager Asse und Gorleben betreffend fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und sind deshalb unzulässig.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.