Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 05.08.2008 – 6 B 9.08
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:050808B6B9.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Büge beschlossen:
Die Beschwerde (Rechtsbeschwerde) des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2007 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.