Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 06.05.2008 – 7 B 11.08
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B11.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger mit Schreiben des Senats vom 25. März 2008 hingewiesen wurde.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.