Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 03.12.2007 – 3 B 111.07
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:031207B3B111.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 wird verworfen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
3 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).