Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 24.04.2007 – 7 B 16.07

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:240407B7B16.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2007 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.