Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 12.03.2007 – 7 B 7.07

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:120307B7B7.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Neumann und Guttenberger beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.