Rechtsprechung / BVerwG / 2007
BVerwG Beschluss vom 06.02.2007 – 20 F 7.06
ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B20F7.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Groepper beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin „außerordentliche Beschwerde“ gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 eingelegt.
2 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht eröffnet.
3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.