Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 13.06.2006 – 6 B 30.06
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:130606B6B30.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 2006 wird verworfen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.