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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.2006 – 4 B 35.06

4. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2006 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.