Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 06.04.2006 – 3 B 47.06
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:060406B3B47.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben vom 21. Februar 2006 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.