Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 24.03.2006 – 4 B 13.06

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:240306B4B13.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. März 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; er ist unanfechtbar.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.