Rechtsprechung / BVerwG / Disziplinarsenat / 2006
BVerwG Beschluss vom 06.03.2006 – 1 DB 2.06
Disziplinarsenat · ECLI:DE:BVerwG:2006:060306B1DB2.06.0
VerfassungsrechtBundVolltext
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 1 DB 2.06 OVG 80 DB 4.05
In dem Disziplinarverfahren
gegen
die Steueramtfrau … , …,
Beteiligte:
…, …,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n
beschlossen:
Die Beschwerde der Steueramtfrau … gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts … vom 5. Januar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
I.
1 Die Beamtin wendet sich in einem Disziplinarverfahren ohne nähere Begründung im Wege einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts … vom 5. Januar 2006, mit der ihre
Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts … vom 29. April 2005 zurückgewiesen worden ist.
II.
2 Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht.
3 Gegen die Beamtin ist durch Verfügung des … (jetzt: …) vom 20. November 2001, die ihr am 23. November 2001 zugestellt worden ist, das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Über einen Antrag in diesem Verfahren ist weiterhin nach Maßgabe der … Landesdisziplinarordnung - LDO - zu entscheiden, obwohl diese gemäß Art. VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des … Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl S. 263) mit dessen Inkrafttreten am 1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49 Abs. 3 des … Disziplinargesetzes - DiszG - werden die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgesetzt. Das gilt auch für das gerichtliche Verfahren einschließlich disziplinargerichtlicher Annexverfahren, wie hier.
4 Am 21. Januar 2005 wurden durch die … die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 84 LDO und die Einbehaltung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin in Höhe von 50 v.H. gemäß § 85 LDO angeordnet. Über den Antrag der Beamtin, diese Anordnungen aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht … durch Beschluss vom 29. April 2005 entschieden und die Anordnungen aufrechterhalten. Die Beschwerde der Beamtin hiergegen wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts … vom 5. Januar 2006 zurückgewiesen.
5 Dieser Beschluss ist mit seiner am 10. Januar 2006 erfolgten Zustellung an die Beamtin gemäß § 83 LDO rechtskräftig geworden. Ein weiteres Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den letzten
Rechtszug zuzuweisen, hat der Landesgesetzgeber in der … Landesdisziplinarordnung keinen Gebrauch gemacht.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsatzes.
Albers Müller Heeren